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Wanderlust – Fonds für internationale Theaterpartnerschaften
Fördergrundsätze
1. Die Kulturstiftung des Bundes hat einen Fonds für internationale Theaterpartnerschaften eingerichtet. Der Fonds Wanderlust fördert auf Antrag deutsche Theater, die eine feste Partnerschaft mit einem ausländischen Theater eingehen wollen. Im Rahmen der Partnerschaft sind der Austausch von künstlerischem Personal, Gastspiele und Koproduktionen möglich und erwünscht. Ziel des Fonds ist es, eine dauerhafte internationale Vernetzung der deutschen Theaterszene mit Theatern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland anzuregen.
2. Förderempfänger können deutsche Stadt- und Staatstheater, Städte(bund)theater,
Landesbühnen bzw. Landestheater sowie Theater in gemeinnütziger Form sein sowie alle anderen Theater, die maßgeblich institutionell mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Die Theater müssen grundsätzlich über ein eigenes Ensemble verfügen, das ggf. auch an dem Projekt beteiligt ist. Der verantwortlich unterzeichnende Antragsteller muss der/die Intendant/in des Hauses sein.
3. Die Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes kann pro Partnerschaft maximal bis zu 150.000 Euro betragen.
4. Eine bereits gesicherte Co-Finanzierung des Projekts durch einen Eigenanteil oder durch Fördermittel von dritter Seite in Höhe von mindestens 25 % des Gesamtprojektbudgets ist Voraussetzung der Förderung. Bei der Co-Finanzierung muss es sich um bare Geldmittel handeln. Die Bereitstellung der Eigenmittel ist durch schriftliche Erklärung der Leitung des Hauses nachzuweisen. Als Nachweis der Drittmittel muss ein rechtskräftiger Förderbescheid bzw. -vertrag oder die verbindliche schriftliche Zusage eines weiteren Förderers vorgelegt werden.
5. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Institutionelle Förderung und Förderung bereits laufender Projekte sind ausgeschlossen. Die Förderung wird als Teilfinanzierung des Projektes bewilligt und grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung, einen möglichen Rücktritt vom Fördervertrag und eine Rückforderung von Fördermitteln gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die anwendbaren Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Auszahlungen können erst nach Abschluss eines Fördervertrages erfolgen.
6. Für die Förderanträge sind die auf der Website der Kulturstiftung des Bundes bereitgestellten Formulare zu verwenden. Es können nur vollständig ausgefüllte Anträge berücksichtigt werden. Des Weiteren sind schriftliche Erklärungen des Partnertheaters, der künstlerischen Leiter des Projekts oder vergleichbar verantwortlicher Mitwirkender einzusenden.
7. Einsendeschluss für die einzureichenden Anträge ist der 15. Oktober 2008 für Projekte ab der Spielzeit 2009/10 und der 15. Oktober 2009 für Projekte ab der Spielzeit 2010/2011. Über die Auswahl der geförderten Projekte entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes auf der Grundlage der Empfehlungen einer unabhängigen Fachjury. Der Vorstand bereitet für die Entscheidungen der Jury eine Dokumentation der Projekte vor und beruft deren Sitzung ein. Die Jury trifft ihre Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung.
8. Diese Fördergrundsätze gelten ab 1.10.2007. Änderungen sind vorbehalten.
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Kontakt:
Anne Maase
Kulturstiftung des Bundes
Franckeplatz 1
06110 Halle (Saale)
Tel.: +49 (0)345 2997 163
Fax: +49 (0)345 2997 333
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