Inhalt
Heimspiel - Fonds für Theaterprojekte
Fördergrundsätze
1. Die Kulturstiftung des Bundes hat einen Fonds für Theaterprojekte eingerichtet, die sich auf künstlerisch herausragende Weise mit der urbanen und sozialen Wirklichkeit ihrer Stadt auseinandersetzen. Ziel des Fonds ist es, mit den geförderten Projekten ein neues Publikum für Theater zu interessieren und eine Auseinandersetzung mit der Rolle des (Stadt-)Theaters in Deutschland anzuregen.
2. Gegenstand der Förderung können Anträge zur Förderung künstlerischer bzw. kultureller Projekte sein, die durch ein Theater oder zumindest unter maßgeblicher Beteiligung eines Theaters konzipiert und durchgeführt werden. Die Projekte sollten Modellcharakter im Sinne des Ziels des Fonds haben. Eine pädagogische Begleitung des Projekts sowie die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen oder Initiativen in der Stadt soll die nachhaltige Wirkung des Projekts gewährleisten und ist deswegen als Teil des Konzepts vorzusehen.
3. Förderempfänger können Stadt- und Staatstheater, Städte(bund)theater, Landesbühnen bzw. Landestheater sowie Theater in gemeinnütziger Form sein sowie Theater, die maßgeblich institutionell mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Die Theater müssen grundsätzlich über ein eigenes Ensemble verfügen, das ggf. auch an dem Projekt beteiligt ist. Der Antragsteller sollte Mitglied der Künstlerischen Leitung des Hauses sein.
4. Eine bereits gesicherte Finanzierung des Projekts durch einen Eigenanteil oder durch Fördermittel von dritter Seite in Höhe von mindestens 20 % des Gesamtprojektbudgets ist bis auf begründete Ausnahmen Voraussetzung der Förderung. Die Bereitstellung der Eigenmittel ist durch schriftliche Erklärung der Leitung des Hauses nachzuweisen. Als Nachweis der Fördermittel muss ein rechtskräftiger Förderbescheid bzw. -vertrag oder die verbindliche Zusage eines weiteren Förderers vorgelegt werden.
5. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Institutionelle Förderung und Förderung bereits laufender Projekte sind ausgeschlossen. Die Förderung wird als Teilfinanzierung des Projektes bewilligt und grundsätzlich als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Gefördert werden projektbezogene Sach- und Personalausgaben, nicht gefördert werden reine Arbeitsaufenthalte, die Entsendung von KünstlerInnen, Kulturschaffenden und MitarbeiterInnen durch eine Institution. Ein Anspruch auf die Förderung besteht nicht. Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermittel sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung, einen möglichen Rücktritt vom Fördervertrag und eine Rückforderung von Fördermitteln gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und die anwendbaren Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Auszahlungen können erst nach Abschluss eines Fördervertrages erfolgen.
6. Für die Förderanträge sind die auf der website der Kulturstiftung des Bundes bereitgestellten Formulare zu verwenden. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die eine klar umrissene, vollständige Projektbeschreibung von maximal einer DIN A 4-Seite enthalten, die einen nach Einnahmen- und Ausgaben gegliederten, sachlich zutreffenden und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan des Projekts umfassen, aus dem sich die Eigenmittel sowie zugesagte oder in Aussicht gestellte Drittmittel sowie die beantragte Fördersumme ergeben. Desweiteren sind schriftliche Erklärungen der künstlerischen Leiter des Projekts oder vergleichbar verantwortliche Mitwirkende beizufügen.
7. Einsendeschluss für die einzureichenden Anträge ist jeweils der 31. März und 31. Oktober eines Jahres. Über die Auswahl der geförderten Projekte entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes. Er wird hierbei beraten vom Deutschen Bühnenverein und der Kulturstiftung der Länder, außerdem kann er zur Bewertung der Projekte fachliche oder künstlerische Berater hinzuziehen.
8. Diese Förderkriterien gelten ab 1.1.2006. Das Programm läuft im Jahr 2013 aus. Über die bis zum 30. April 2011 eingereichten Projekte entschied die Jury am 27. Juni 2011.