Einleitung
Die folgenden Fragen und Antworten sollen Sie bei der Antragstellung in LOKAL – Programm für Kultur und Engagement unterstützen. Wenn Sie weitere Fragen haben, dann schauen Sie gerne auch in unsere allgemeinen FAQs oder melden sich direkt bei uns.
Maßgeblich sind die Fördergrundsätze (öffnet neues Fenster) zum Programm. Die Angaben auf dieser Seite beziehen sich auf die 2. Antragsrunde (Stand: 5.11.2025).
Generelle Fragen
Worum geht es im Förderprogramm LOKAL?
Mit dem Programm LOKAL fördert die Kulturstiftung des Bundes Kulturvereine und Kulturinstitutionen in Städten unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die sich bereits aktiv für vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander vor Ort einsetzen und die im Hinblick auf lokal verschärfte Polarisierungsprozesse zunehmend herausgefordert sind. Ziel der Förderung ist, dass sich die geförderten Kultureinrichtungen und -vereine über vier Jahre vor Ort neue lokale Partner suchen, die nicht aus dem Kulturbereich kommen, mit ihnen sowie Künstlerinnen und Künstlern und den Menschen im Ort künstlerische Projekte entwickeln, gesellschaftliche Themen debattieren und ein soziales Miteinander organisieren.
Dabei müssen die beantragten Vorhaben der Kultureinrichtungen über deren Kernaufgabe hinausgehen. So sollte das in LOKAL eingereichte Vorhaben Formate, Partner und Methoden enthalten, die nicht Teil des regelmäßigen Angebots und der gewohnten Arbeit des Antragstellenden sind.
Muss ich für den Antrag schon ein Projekt entwickeln und einreichen?
Nein, Sie entwickeln die partizipativ-künstlerischen Projekte im Programmverlauf gemeinsam mit den Partnern vor Ort. Im ersten Jahr soll Sie die Förderung unterstützen, zunächst vertieft zur Situation vor Ort zu recherchieren sowie nach geeigneten regionalen Partnern zu suchen; Sie können in diesem Jahr gemeinsam Ihre Ziele definieren und erste gemeinsame Projektideen entwickeln. In der darauffolgenden ca. dreijährigen Umsetzungsphase können Sie die Partnerschaften vor Ort aufbauen und vertiefen und gemeinsam künstlerische Projekte planen und umsetzen. Für die Antragsstellung müssen Sie das Online-Formular, den Kosten- und Finanzierungsplan (öffnet neues Fenster) (kurz KFP, XLSX, 20 KB) und Drittmittelbestätigungen, sofern Drittmittel eingeplant sind, bis zum 31. März 2026, 12 Uhr MEZ, einreichen.
Wie werden die geförderten Kulturakteure im Programm begleitet?
Die geförderten Kulturakteure und -vereine werden von gezielten Beratungsangeboten und regelmäßig stattfindenden Akademien begleitet. Aus internationaler Ebene besteht die Möglichkeit, sich bei jährlich stattfindenden europäischen Austauschtreffen zu vernetzen und im Rahmen von Hospitationen und kleinen Tandem-Projekten auszutauschen. Die Akademien und die europäischen Austauschtreffen verantworten die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und die European Cultural Foundation. Die Teilnahme der Projektverantwortlichen an den Akademien und an mindestens einem europäischen Austauschtreffen ist verpflichtend.
Die Kosten für Anreise und Übernachtung zu den Akademien für die Projektträger werden durch die Bundeszentrale für politische Bildung übernommen und müssen nicht in ihren Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen werden.
Fragen zur Antragstellung
Wer darf einen Antrag stellen?
Ausschließlich Kultureinrichtungen mit und ohne Haus wie Kulturvereine, soziokulturelle Zentren, Theater, Bibliotheken, Kulturhäuser oder Museen, die sich bereits aktiv für vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander vor Ort einsetzen, die über ein regelmäßiges Kulturangebot verfügen – mit nachweisbarem Schwerpunkt in einer Stadt oder Gemeinde unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die antragstellenden Kultureinrichtungen und -vereine müssen ihren Sitz in Deutschland haben und als öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft (z.B. Verein, Stiftung, GmbH; nicht: GbR) organisiert sein.
Kommunen sind nur als Träger von Kultureinrichtungen antragsberechtigt. Wenn beispielsweise ein Museum oder eine Bibliothek in Trägerschaft der Kommune ist, kann die jeweilige Kommune den Antrag für das Museum oder die Bibliothek stellen. Eine Kommune kann jedoch nicht für sich selbst als Verwaltung den Antrag stellen.
Was bedeutet ein „regelmäßiges Kulturangebot“?
Die antragstellenden Kultureinrichtungen und – vereine müssen über ein regelmäßiges Kulturangebot vor Ort verfügen, welches beispielswiese auf einer Website nachweisbar und öffentlich zugänglich ist. Regelmäßig bedeutet in dem Fall, dass sie das Kulturangebot des Ortes über das Jahr verteilt verlässlich mitgestalten.
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen, die eine andere Rechtsform als die oben genannten haben, wie beispielsweise eine GbR.
Nicht antragsberechtigt sind weiterhin Einrichtungen, die vorrangig oder ausschließlich auf Bildung oder Ausbildung zielen, sowie Interessensverbände.
Wie kann ich den Schwerpunkt meines Kulturangebots in einer Stadt oder Gemeinde unter 100.000 Einwohnerinnen nachweisen?
Das Programm LOKAL möchte Kultureinrichtungen und -vereine in Städten und Gemeinden unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern stärken. Sollte ein Verein beispielsweise den Vereinssitz in einer größeren Stadt haben, jedoch nachweislich überwiegend in einer Stadt unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aktiv sein und dort vielfaltsorientierte Partizipationsprozesse und ein soziales Miteinander gestalten, ist dieser Verein antragsberechtigt. Der Verein sollte in diesem Fall beispielsweise anhand einer Website oder Programmheften nachweisen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in einer Stadt unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt.
Liegt die Einwohnerzahl der betreffenden Stadt knapp um die Marke 100.000, müssen die Antragsstellenden einen aktuellen Nachweis für die Einwohnerzahl erbringen, etwa mit einer offiziellen Statistik oder anhand der Website der Stadt.
Fragen zur Projektlaufzeit
Wann kann das beantragte Vorhaben starten?
Die Projektlaufzeit beginnt mit der Förderzusage, voraussichtlich im Oktober 2026. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel sechs Wochen, nachdem der Projektträger (der/ die für die Förderung ausgewählte Kultureinrichtung, Verein oder Kommune) alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Eine Auszahlung der Fördermittel kann erst nach Vertragsschluss erfolgen. Eine Förderung wird nur auf Grundlage eines Fördervertrags gewährt.
Welche Länge hat die Projektlaufzeit?
Die Projektlaufzeit ist für alle geförderten Vorhaben vier Jahre. Das erste Projektjahr startet mit der Förderzusage. Die vier Jahre orientieren sich an der Programmlaufzeit, nicht an Kalenderjahren.
Beispiel: Das erste Programmjahr dauert von Oktober 2026 (dem Zeitpunkt der Förderzusage) bis Oktober 2027, die vierjährige Projektlaufzeit endet somit im Oktober 2030.
Fragen zur Projektfinanzierung
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die Fördersumme beträgt für alle geförderten Kulturvereine/Kultureinrichtungen mindestens 200.000 und bis zu 240.000 EUR für die vierjährige Programmlaufzeit.
Muss ich Eigen- und/ oder Drittmittel für die Antragstellung einbringen?
Für Ihren Antrag bei LOKAL müssen Sie eine Beteiligung in Form von unbaren Eigenleistungen in Höhe von 10 % der Fördersumme zusichern und im Kosten- und Finanzierungsplan beziffern, wie Sie diese 10 % erbringen werden. An dieser Stelle ist eine ausführliche Beschreibung notwendig, sodass die Jury nachvollziehen kann, welche Teilleistungen Sie hier einbringen. Bare Eigen- und/oder Drittmittel können alternativ oder zusätzlich zu den „unbaren Eigenleistungen“ eingebracht werden. Bitte beachten Sie: Wenn Sie bare Drittmittel in das Vorhaben einbringen, müssen sie mit dem Antrag eine Bestätigung des Drittelmittelgebers einreichen.
Was kann als „unbare Eigenleistungen“ angerechnet werden?
Unter „unbaren Eigenleistungen“ wird der Beitrag der beantragenden Kultureinrichtungen verstanden, den diese verbindlich für das Vorhaben einbringen. Eigenleistungen sind Leistungen, die die Kultureinrichtungen in der Regel unentgeltlich für das geförderte Projekt erbringen (z. B. ehrenamtliche Arbeitsaufwände von Vereinsmitgliedern, Raumnutzung, ehrenamtliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben etc.), die jedoch bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise einen Wert haben. Unentgeltliche Leistungen dürfen deshalb aber auch nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Anrechenbar auf die geforderten 10 % unbaren Eigenleistungen sind jedoch auch Arbeitsaufwände von Beschäftigten der Kultureinrichtungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehen. Zu den unbaren Eigenleistungen zählen auch Sachwerte, wie beispielsweise die projektbezogene Nutzung vorhandener Infrastruktur, wie Technik, Büro und Betriebskosten, Raumnutzung.
Die plausiblen Schätzungen für diese Eigenleistungen, die für die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, tragen Sie in den Muster-Kosten- und Finanzierungsplan (öffnet neues Fenster) (XLSX, 20 KB) auf das Tabellenblatt „unbare Eigenleistungen“ ein. Insgesamt müssen Eigenleistungen mit einem Schätzwert von mindestens 10 % der beantragten Fördermittel eingebracht werden. Bitte geben Sie die unbaren Eigenleistungen ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Tabellenzeile ‚Unbare Eigenleistungen‘ des Kosten- und Finanzierungsplanes an. Geplante oder bereits gesicherte bare Drittmittel sind auf dem Tabellenblatt ‚Einnahmen‘ anzugeben.
Muss ich die „unbaren Eigenleistungen“ nachweisen?
Ein Nachweis für die angegebenen unbaren Eigenleistungen mittels Belege o. Ä. muss grundsätzlich nicht erbracht werden. Sie bestätigen mit dem Antrag, dass Sie Eigenleistungen in Höhe von 10 % der Fördersumme verbindlich einbringen. Nach erfolgreicher Durchführung des Vorhabens nehmen Sie im Sachbericht Bezug auf die eingebrachten Eigenleistungen.