Fördergrundsätze
für die Allgemeine Projektförderung | Gültig ab dem 1. Juli 2025
Die Fördergrundsätze
Die nachfolgenden »Fördergrundsätze der Kulturstiftung des Bundes für die Allgemeine Projektförderung« gelten in Verbindung mit den »Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes«.
- Im Bereich der Allgemeinen Projektförderung entscheidet der Vorstand der Kulturstiftung des Bundes über Anträge, die sich auf Fördermittel ab 50.000 Euro und unterhalb von 250.000 Euro richten. Grundlage seiner Entscheidung ist die Bewertung durch eine Fachjury ausschließlich nach qualitativen Kriterien. Förderentscheidungen ab 250.000 Euro werden vom Stiftungsrat auf der Grundlage der Bewertung der Jury getroffen. Die Jury berät in nichtöffentlicher Sitzung.
Als »Projekt« gilt die Produktion, Planung und/oder Durchführung von einzelnen Veranstaltungen oder Veranstaltungskomplexen, z.B. Ausstellungen, Aufführungen, Symposien.
Als Projekt im »internationalen Kontext« stuft die Kulturstiftung des Bundes in der Regel solche Vorhaben ein,- die in Kooperation mit zumindest einem Träger durchgeführt werden, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik hat,
- oder für die die Durchführung von zumindest einer Teilveranstaltung außerhalb des deutschen Staatsgebietes wesentlich ist,
- oder die unter schwerpunktmäßiger Mitwirkung von Kulturschaffenden aus verschiedenen Staaten zustande kommen,
- oder für deren Vorbereitung und Recherche internationale Zusammenarbeit notwendig ist
- oder die eine Vielzahl von Mitwirkenden oder Teilvorhaben vernetzen
- oder die Beteiligung international herausragender Institutionen erfordern.
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, schätzt der Vorstand ein Vorhaben nur dann als Projekt im internationalen Kontext ein, wenn es aufgrund herausragender inhaltlicher Bedeutung weit über den nationalen Bereich hinausreicht.
- Die Mindestantragshöhe beträgt 50.000 Euro. Die Finanzierung des Projekts muss einen gesicherten Anteil an monetären Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten des Projekts aufweisen.
- Förderanträge können jederzeit eingereicht werden. Die Jury tritt regelmäßig zweimal im Jahr zusammen. Förderanträge, die später als bis zum 31.1. 12:00 Uhr (MEZ) oder 31.7. 12:00 Uhr (MEZ) (Eingang des Online-Formulars) eingehen, können in der nächstfolgenden Sitzung der Jury nicht mehr berücksichtigt werden – es sei denn, das Fristende fällt auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. In diesem Fall werden auch Anträge berücksichtigt, die spätestens am darauffolgenden Werktag bis 12:00 Uhr (MEZ) eingereicht wurden. Die erneute Einreichung verfristeter Anträge zum nächsten Antragsschluss ist möglich. Die Termine der jeweiligen Jurysitzungen werden auf der Website der Stiftung rechtzeitig bekannt gegeben.
- Die Kulturstiftung des Bundes erbringt ihre Förderung im Rahmen der Allgemeinen Projektförderung durch die Gewährung von Finanzmitteln als Mitfinanzierung. Die Jury kann ihre Empfehlung zur Förderung eines Projektes außerdem unter bestimmte Bedingungen stellen, z.B. die nachgewiesene Bereitschaft weiterer Träger zur Übernahme eines Anteils der Finanzierung. Die Kulturstiftung des Bundes unterrichtet den Stiftungsrat über die aufgrund der Juryempfehlung vom Vorstand beschlossene Förderung von Projekten.
- Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 1. Juli 2025 bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Stiftungsrat der Kulturstiftung des Bundes.
