Fragen und Antworten

dive in. Programm für digitale Interaktionen

Einleitung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dive in. Programm für digitale Interaktionen haben wir auf dieser Seite zusammengestellt. Diese FAQs werden laufend ergänzt.

– Aktualisiert am 10.5.2021 –

Fragen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind gegenwartsorientierte Kulturinstitutionen in allen künstlerischen Sparten, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive mit Archivgut in künstlerischen Sparten, Soziokulturelle Zentren sowie Festivals mit Sitz in Deutschland. Die antragstellenden Institutionen müssen eine rechtsfähige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein und regelmäßig öffentliche Veranstaltungen anbieten (Ausstellungen, Veranstaltungen, Lesungen, Aufführungen, Konzerte o.ä.).

Können alle Festivals eine Förderung beantragen?

Nein. Antragsberechtigt sind allein nicht-kommerzielle Festivals mit Sitz in Deutschland (vgl. Allgemeine Förderrichtlinien der Kulturstiftung des Bundes: „Die Förderung kann für alle nicht-kommerziellen Bereiche des Kulturlebens gewährt werden.“).

Wie hoch sind die Eigen- und Drittmittel, die eingebracht werden müssen?

Die Finanzierung muss einen gesicherten Anteil an baren Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben aufweisen. Weitere Eigen- und/oder Drittmittel können darüber hinaus eingebracht werden.

Kann die Projektleitung im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden?

Wird für die Projektleitung Stammpersonal der Projektträger eingesetzt, kann dieses Stammpersonal zwar als Eigenleistung eingebracht, aber nicht als Eigenmittel im Kosten- und Finanzierungsplan berücksichtigt werden. Richtet der Projektträger eine neue befristete Personalstelle für die Projektleitung ein, kann diese im Kosten- und Finanzierungsplan kalkuliert werden: Muster Kosten- und Finanzierungsplan (XLS, 55 KB) (öffnet neues Fenster)

Unter welchen Voraussetzungen ist die Förderung durch die Kulturstiftung des Bundes ausgeschlossen?

Die Förderung der Kulturstiftung des Bundes ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhält – dazu gehören auch die Mittel aus dem Rettungs- und Zukunftspaket NEUSTART KULTUR.

Bis wann müssen im Falle einer positiven Förderentscheidung die bewilligten Fördermittel verausgabt sein?

Die bewilligten Fördermittel aus den Sondermitteln NEUSTART KULTUR der Beauftragten für Kultur und Medien stehen für die 1. Förderrunde (Antragschluss: 30.September 2020) nur bis Ende 2021 zur Verfügung. Sie müssen bis zum 31.12.2021 ausgegeben und das geförderte Projekt abgeschlossen sein.

Der letzte Mittelabruf bei der Kulturstiftung des Bundes ist zum 15.12.2021 möglich.

Die bewilligten Fördermittel aus den Sondermitteln NEUSTART KULTUR der Beauftragten für Kultur und Medien stehen für die 2. Förderrunde (Antragschluss: 15.September 2021) nur bis Ende 2022 zur Verfügung. Sie müssen bis zum 31.12.2022 ausgegeben und das geförderte Projekt abgeschlossen sein.

Der letzte Mittelabruf bei der Kulturstiftung des Bundes ist zum 15.12.2022 möglich.


Fragen zur Antragsstellung

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Für die Antragsstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Ausgefülltes Online-Antragsformular.
  2. Kurzbeschreibung des Projektes. Die Beschreibung muss in deutscher Sprache mit max. 3.600 Zeichen verfasst sein.
  3. Kosten- und Finanzierungsplan: Bitte benutzen Sie hierfür die von uns zur Verfügung gestellte Darstellung für Ihren Kosten- und Finanzierungsplan (XLS, 55 KB).

Darüber hinaus können weitere Materialien hochgeladen werden (max. 5 MB).

Wie und bis wann kann man einen Antrag stellen?

Antragsschluss für die einzureichenden Anträge ist Mittwoch, der 15. September 2021. Das ausgefüllte Antragsformular und die Unterlagen sind über das Online-Portal einzureichen. Es gilt das Sendedatum des Online-Formulars. Andere Wege der Antragsstellung sind ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass es beim Ausfüllen des Online-Formulars zu technischen Verzögerung insbesondere kurz vor Antragsschluss kommen kann. Beginnen Sie mit der Antragstellung ausreichend vorher, um den Server zu entlasten und eine sichere Übertragung Ihrer Daten zu ermöglichen.

Die zum Antragsschluss vorliegenden Unterlagen entscheiden über die Förderfähigkeit des eingereichten Projekts. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Kann ich mich von der Kulturstiftung des Bundes vor der Antragstellung beraten lassen?

Neben der Möglichkeit, sich telefonisch beraten zu lassen, bietet die Kulturstiftung des Bundes vier Termine zur Online-Antragsberatung an. Hier können sich Interessierte über die Ziele und Förderbedingungen informieren und Fragen stellen. Die Online-Antragsberatung für die zweite Förderrunde findet am 28. Mai, 2. Juni, 6. August und 6. September 2021 statt. Die Teilnahme ist für die Antragsstellung nicht verpflichtend.


Fragen zur Auswahl und Vergabe

Was ist – im Falle einer positiven Förderentscheidung – bei der Zusammenarbeit mit Künstler/innen, freien Vermittler/innen, Agenturen, Gestalter/innen, Hochschulen und Dienstleistern vergaberechtlich zu beachten?

Die Zusammenarbeit mit den o.g. Beteiligten kann je nach Art des Vorhabens und der Art der Beteiligung im Wege der Kooperation oder bei Dienstleistern im Wege der Beauftragung durch den Projektträger erfolgen. Die Bildung der Kooperation darf nicht gegen die Regelungen zum Vergaberecht verstoßen.

Es ist in diesem Zusammenhang also zu prüfen, ob die Vorschriften des Vergaberechts auf die Kooperation anwendbar sind, etwa weil die Kooperation kommerzieller Art ist, also z.B. in einer Beauftragung mit einem vergabepflichtigen Leistungsaustausch besteht.

Für die vergabepflichtige Beauftragung gelten bis zum 31.12.2021 vereinfachte Handlungsleitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge: Aktuelle Hinweise zur Vergabe öffentlicher Aufträge (PDF, 54 KB)

Haben Kulturinstitutionen höhere Chancen auf Förderung, wenn sie – soweit möglich – eine freie Lizenzierung der geförderten Arbeitsergebnisse gemäß den "Empfehlungen zur Lizenzierung" (open source und open content) planen?

Nein, aber es ist erwünscht und die Kulturstiftung des Bundes möchte erreichen, dass die geförderten Arbeitsergebnisse (Quellcodes) und digitalen Inhalte (Bilder, Musik, Texte, Videos etc.) von anderen Kultureinrichtungen und der Öffentlichkeit möglichst weitreichend genutzt werden können.

Rechtsklarheit ist die Voraussetzung für die rechtsgemäße Nutzung kultureller Angebote im Internet. Weitere Informationen finden Sie hier: Empfehlungen zur Lizensierung (PDF, 57 KB)

Darf der Antrag Maßnahmen zur Digitalisierung von Sammlungsbeständen vorsehen?

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich auf die Digitalisierung von Teilen der Sammlungsbestände abzielen.

Die Digitalisierung von Teilen der Sammlungsbestände ist jedoch möglich, sofern dies im Rahmen des beantragten Projektes, welches die Interaktion mit dem Publikum zum Ziel hat, notwendig ist.